Geschäftsbedingungen


1. Anerkennung der Bedingungen

Unsere Arbeiten und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung anerkannt werden, auch wenn die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Der Besteller kann den erteilten Auftrag nicht widerrufen.
Der Auftrag ist zustande gekommen, sobald er von "MESSEDESIGN International" bestätigt wird. Die Bestätigung erfolgt nach Auftragsbestätigung durch den Besteller durch Rechnungslegung des Auftragsempfängers.
Wir stellen unsere Messestände mietweise für die Dauer der Messe zur Verfügung. Die Messestände gehen
nicht in das Eigentum des Bestellers über, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein Kaufvertrag mit entsprechender Kaufpreissumme geschlossen.
Eine eventuelle rechtliche Unwirksamkeit einzelner Punkte der Bedingungen berührt in keiner Weise die vertragliche Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen. Rechte, die uns aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeräumt werden, werden durch die vorstehenden Bedingungen nicht berührt.

2. Ausführung

Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich. Sämtliche Prospekte, Fotos, Preislisten, Beschreibungen, Entwürfe, Zeichnungen und Kostenanschläge - auch soweit sie
auf Wunsch des Bestellers angefertigt worden sind - verbleiben im Eigentum des Lieferers und unterliegen dem Urheberrecht. Diese Unterlagen dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden, sie sind dem
Lieferer unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so gilt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40 % der Kostenanschlagssumme als vereinbart. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wird dadurch
nicht ausgeschlossen.
Der Lieferer behält sich auch für die von ihm erstellten Messestände und deren Ausstattung das Urheberrecht vor.
a) Falls die Arbeiten nach Zeichnungen, oder Modellen des Bestellers ausgeführt werden, sind alle Urheberrechte
vom Besteller zu tragen.
b) Durch die Vergütung der oben aufgeführten 40 % erwirbt der Käufer keinerlei weitere Anrechte.

3. Preisbildung und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten ab Erfüllungsort in EURO - Währung den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Für die Preise ist ausschließlich das schriftlich bestätigte Angebot maßgebend. Etwaige nicht veranschlagte Mehrlieferungen, auch solche, die aus einer vorher nicht bekannten Bausituation entstehen, werden gesondert berechnet.
Zahlungen sind in der EURO - Währung, Porto und Spesen frei, ausschließlich an die "MESSEDESIGN International"
zu richten.
Sie haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist als Abschlagszahlung gemäß vereinbartem Zahlungsplan ausschließlich durch Überweisungsauftrag zu erfolgen.
Die Zurückhaltung der Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Die Zahlungsfristen sind genau einzuhalten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeitstermin in Rechnung gestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sie gelten erst als Zahlung wenn der Gegenwert auf dem Konto des Lieferers gutgeschrieben ist.
Diskont- und Wechselspesen sowie alle Nebenkosten hat der Besteller zu tragen. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernimmt der Lieferer
keine Haftung. Teilzahlungsvereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Kommt der Besteller mit einer Rate mehr als 14 Tage in Verzug, einer besonderen Mahnung bedarf es hier nicht,
wird der gesamte Miet-/Kaufpreis sofort fällig.
Bei Verschiebung von Lieferterminen auf Wunsch des Bestellers ist Zahlung zu leisten als wäre vertragsgemäß geliefert worden.

4. Übergabe und Übernahme

Ist der Besteller mit der Abnahme der Ware oder der Erfüllung seine Zahlungsverpflichtung in Verzug oder hat
er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind,
so ist der Lieferer vorbehaltlich seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Besteller Sicherheitsleistung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers oder dessen rechtliche Verhältnisse ändern oder der Lieferer ungünstige Auskünfte über den Besteller erhält. Kommt der Besteller mit der Abnahme
der Ware - bei Messeständen mit der schriftlichen Bescheinigung der Abnahme - oder der Zahlung in Verzug – oder leistet er für verursachte Zerstörungen oder Beschädigungen des Mietmaterials keine Entschädigungszahlung , so kann der Lieferer ohne Setzung einer Nachfrist entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich nehmen.
- bei Messeständen den montierten Stand abbauen und zum Werk zurücktransportieren - in diesem Falle gehen die Kosten, auch die einer erneuten Aufstellung zu Lasten des Bestellers, - oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
- oder vom Vertrag zurücktreten oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Miet- oder Verkaufspreises verlangen.
Daneben behält sich der Lieferer das Recht, die Erfüllung des Miet- oder Kaufvertrages zu beanspruchen, vor.
- tritt eine spätere Materialschädigung seitens des Auftraggebers ein oder ein Materialverlust durch Diebstahl,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

5. Lieferfristen

Die Lieferfrist beginnt erst nach Empfang der Anzahlung sowie etwaiger von dem Besteller zu erbringenden Leistungen und erst nach Klarstellung aller Unterlagen, wie auch der technischen und räumlichen Einzelheiten
die zur Erstellung des Messestandes erforderlich sind.
Die Lieferfrist gilt im übrigen vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers oder seines Unterlieferers liegen, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transport- und Betriebsstörungen sowie vorbehaltlich von Umständen, die die Herstellung bzw. Lieferung übermäßig erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob diese bei dem Lieferer, Nachunternehmer oder Unterlieferanten eintreten.
Der Fertigstellungstermin ist der Übergabetermin an den Besteller.

6. Reklamationen und Schadensersatzansprüche

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer, sofern der Besteller nicht Änderungen und Instandsetzungen eigenmächtig veranlasst hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche - im Besonderen auch von Schadenersatzansprüchen - wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich vom Lieferer auszubessern oder neu zu liefern, die nachweisbar infolge
eines Umstandes vor dem Gefahrenübergang, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe
oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar sind oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Voraussetzung für die Gewährleistung ist in jedem Fall, das zuvor volle Zahlung geleistet worden ist.

Abnahmetermin und geleistete Arbeiten sind den Monteuren bzw. den Vertretern des Lieferers schriftlich zu bescheinigen. Der Besteller hat die Pflicht, einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, der rechtzeitig den Abnahmetermin und die geleisteten Arbeiten bescheinigen kann. Etwaige Beanstandungen sind auf der Bescheinigung zu vermerken und müssen spätestens bis zum Beginn der Messe mitgeteilt werden. Unterbleibt
die rechtzeitige Beanstandung, so gelten die Lieferung und alle Arbeiten als genehmigt.
Von der Gewährleistung sind ausgeschlossen: Transport-, Emaille und Glasschäden, Kältemittelverlust und dadurch bedingte Schäden, die beim Besteller durch natürlichen Verschleiß, Feuchtigkeit, Witterungs- und Temperatureinflüsse, Mottenfraß, übermäßige Inanspruchnahme, Nichtbefolgung von Behandlungsvorschriften, Instandsetzungsarbeiten und Eingriffe jeglicher Art von Seiten Dritter verursacht werden.
Motorwicklungsschäden und Leuchtstoffröhren, sowie alle Strom führenden Leitungen und Sicherungen sind
von der Gewährleistung ausgeschlossen. Bei vermieteten Gegenständen handelt es sich meist um Gebrauchtwaren. Der Lieferer übernimmt insoweit keine Gewähr wegen normaler Abnutzungserscheinungen.
Für Unfälle, Sachschäden etc. welche durch unsachgemäße Verwendung und Montage entstehen, haftet der Auftraggeber. Örtliche Gegebenheiten am Platz, den der Kunde von der Messeleitung gemietet hat, können beim Aufbau Änderungen ergeben, für die wir keine Gewähr übernehmen können.
Bei Arbeiten nach Holz- und Farbproben wird für genaues Passen von Tönung und Maserung ebenfalls nicht garantiert.
Ein gegenseitiger Schadensersatzanspruch gilt nur bis zur Höhe des Netto-Auftragswertes. Weitere Ansprüche
sind ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrecht

Bei Kauf eines Messestandes bleiben bis zur Tilgung aller offenen Rechnungen, einschließlich aller Nebenforderungen, alle von dem Lieferer gelieferten Einrichtungen im Eigentum und Nutzungsrecht des Lieferers. Ein Nutzungsrecht auch bei einem Miet-Messestand vor endgültiger Bezahlung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der "MESSEDESIGN International" zulässig. Im Falle von Zwangsvollstreckungen ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen. Der Besteller verpflichtet sich, die im Eigentum des Lieferers stehenden
Gegenstände auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Versicherungsansprüche werden in Höhe der offenstehenden Forderungen des Lieferers schon jetzt an den Lieferer unwiderruflich abgetreten

8. Erfüllungort und Gerichtsstand

Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem gesamten Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenen Ansprüche und Streitigkeiten - einschließlich der Klage im Urkunden und Wechselprozess -ist für beide Vertragspartner das Amts.- oder Landgericht in Essen.


Stand 04/2019 “MESSEDESIGN International“ Essen